Nachtschicht-Zuschlag-Rechner

Nachtarbeitszuschlag 2026 – steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berechnen

🌙 Berechnungsgrundlagen

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Hintergrund & Berechnung

🌙Definition Nachtarbeit (ArbZG)

  • Nachtarbeit: Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr
  • Regelmäßige Nachtarbeit: Wenn regelmäßig in mehr als 48 Nächten/Jahr
  • Anspruch auf Ausgleichsruhezeit oder Zuschlag

đź’°Steuerfreie Zuschlagsgrenzen

  • Nachtarbeit (23–6 Uhr): 25 % des Grundlohns steuerfrei
  • Sonntagsarbeit: 50 % steuerfrei
  • Feiertagsarbeit (kath. Feiertage): 100–125 % steuerfrei
  • Max. Grundlohn: 50 €/Std. fĂĽr Steuerfreiheit

🏥Gesundheitsschutz

  • Nachtarbeiter haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen
  • Wechselschicht erhöht Risiko fĂĽr bestimmte Erkrankungen
  • Umsetzungsanspruch auf Tagschicht bei gesundheitlichen Problemen

Praxisbeispiele

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Pflegekraft

18 €/Std., 40h Nachtschicht/Monat

  • Grundlohn720,00 €
  • Nachtzuschlag (25%)180,00 €
  • Zuschlag steuerfrei180,00 €
Gesamtergebnis:Steuerfrei: 180 €/Monat
Produktionsmitarbeiter

15 €/Std., 60h Nacht/Monat

  • Grundlohn900,00 €
  • Nachtzuschlag (25%)225,00 €
  • Netto-Vorteil ggĂĽ. Tagschicht+225,00 €
Gesamtergebnis:Steuerfreier Vorteil: 225 €
Sonntagsnacht

20 €/Std., 8h Sonntagsnacht

  • Grundlohn160,00 €
  • Sonntags-Nachtzuschlag (50%)80,00 €
  • Komplett steuerfrei80,00 €
Gesamtergebnis:Steuerfrei: 80 €

Nachtarbeitszuschläge 2026 – steuerfreie Zusatzvergütung

Nachtarbeit ist körperlich und psychisch belastender als Tagesarbeit. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet Arbeitgeber deshalb, Nachtarbeitnehmern entweder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder entsprechende Lohnzuschläge zu gewähren.

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

Das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) sieht vor, dass Lohnzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt, wenn der Grundlohn nicht mehr als 50 €/Stunde beträgt und die Zuschläge folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

  • Nachtarbeit (23–6 Uhr): 25 %
  • Sonntagsarbeit: 50 %
  • Feiertagsarbeit: 125 % (Weihnachten, 1. Mai: 150 %)

Nachtarbeit und Zuschläge

Das Bundesarbeitsgericht und das BMF haben die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen klar geregelt.

Zum BMF