Erbrechner

Gesetzliche Erbquoten und Pflichtteile schnell und unkompliziert ermitteln

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Hintergrund & Wissenswertes

⚖️Die gesetzliche Erbfolge

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkel (schließen andere Ordnungen aus)
  • 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen
  • 3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousinen
  • Ehegatten erben neben 1. und 2. Ordnung bevorzugt

💍Einfluss des Güterstandes

  • Zugewinngemeinschaft: Gesetzlicher Erbteil des Partners erhöht sich pauschal um 1/4 (Zugewinnausgleich)
  • Gütertrennung: Partner und Kinder erben zu gleichen Teilen (bei 1-2 Kindern), Partner erhält mindestens 1/4

⚠️Der Pflichtteil (§ 2303 BGB)

  • Steht nahen Angehörigen trotz Enterbung (z.B. im Testament) zu
  • Höhe: Genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Kann nur unter extremsten Voraussetzungen entzogen werden

Praxisbeispiele

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Klassische Familie

Zugewinngem., 2 Kinder

  • Ehegatte1/2 (50 %)
  • Kind 11/4 (25 %)
  • Kind 21/4 (25 %)
Ergebnis:Ehegatte: 50% / Kinder: je 25%
Kinderloses Ehepaar

Zugewinngem., Eltern leben

  • Ehegatte3/4 (75 %)
  • Eltern gesamt1/4 (25 %)
Ergebnis:Ehegatte: 75% / Eltern: 25%
Single mit 3 Kindern

Single, 3 Kinder

  • Kinder gesamt3/3 (100 %)
  • Pro Kind1/3 (33,3 %)
Ergebnis:Pro Kind: 33,3%

Das deutsche Erbrecht: Wer erbt wie viel ohne Testament?

Wenn ein Mensch verstirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese basiert auf dem Verwandtschaftsgrad (Ordnungssystem) und dem Güterstand bei Verheirateten.

Das Ordnungssystem im BGB

Die Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt:

  • 1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers (§ 1924 BGB).
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen; § 1925 BGB).
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen; § 1926 BGB).

Verwandte einer näheren Ordnung schließen Verwandte einer ferneren Ordnung vollständig von der Erbfolge aus. Hat der Verstorbene beispielsweise Kinder (1. Ordnung), erben die Eltern (2. Ordnung) gesetzlich überhaupt nichts.

Bundesministerium der Justiz – Erbrecht-Ratgeber

Gesetzestexte des BGB zu Erbrecht, Pflichtteilen, Testamenten und Vorsorgevollmachten.

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